Während der ersten Sitzung des Untersuchungsausschusses über den Spitzeldienst wurde von der Mehrheit der Mitglieder hervorgehoben, dass die Betroffenen unbedingt Einsicht in ihre Akten beim Spitzeldienst erhalten sollen. Nur über den Weg, wie dies geschehen soll, herrschte einige Unklarheit. Schlussendlich wurde festgehalten, dass dies über die spezielle Kontrollbehörde „autorité de contrôle“ geschehen soll, bestehend aus einem Vertreter der Staatsanwaltschaft und zwei Vertretern der Datenschutzkommission, die im Artikel 17 des Datenschutzgesetzes vorgesehen ist.
Nun ist es aber so, dass diese Kontrollbehörde überhaupt keine Befugnisse dazu hat, den Betroffenen Einsicht in ihre Akten zu gewähren. Organisation und Funktionsweise dieser Kontrollbehörde wird über ein großherzogliches Reglement geregelt; ein solches existiert noch nicht einmal und es ist fraglich, ob diese Behörde ihre Arbeit überhaupt durchführen kann, solange dieses Reglement nicht erlassen wurde. Außerdem verweigert der Spitzeldienst der Behörde bisher jeglichen Zugang zu den Räumlichkeiten und Akten (siehe Bericht 2009/2010 der Kontrollbehörde). Vor allem aber ist es so, dass die Aktionsmöglichkeiten dieser Behörde stark eingeschränkt sind: laut Gesetz führt die Kontrollbehörde Überprüfungen und Nachforschungen durch (wenn der Geheimdienst sie erst einmal rein lässt), lässt die notwendigen Berichtigungen durchführen und Daten löschen und kann dem Antragsteller das Resultat ihrer Nachforschungen mitteilen, wenn sie dabei nicht den Zweck der Datei in Frage stellt (Art. 29(5) des Datenschutzgesetzes).
Einsicht der Betroffenen in ihre Akte sieht definitiv anders aus! Auf diese Weise wird lediglich vertuscht, was alles an Ungesetzlichkeiten geschehen ist, die Betroffenen aber keineswegs über den wirklichen und ursprünglichen Inhalt ihrer Akte informiert. Deshalb sind déi Lénk der Meinung, dass der vom Untersuchungsausschuss vorgeschlagene Weg der falsche ist.
Es ist vielmehr an der parlamentarischen Kontrollkommission und am Untersuchungsausschuss selbst dafür zu sorgen, dass die Einsicht in die Akten gewährt wird. Und zwar soll dies – wie in Deutschland – das Recht beinhalten, auf Einsichtnahme, auf Auskunft über den Inhalt, sowie vor allem auch auf die Herausgabe von Duplikaten (Kopien). Dass dem eine Durchsicht durch eine Behörde vorgeschaltet werden soll, ist klar, darf aber das Recht auf wirkliche Einsicht nicht in Frage stellen.
Der Vertreter von déi Lénk wird diesbezüglich im Untersuchungsausschuss nachhaken. Wer verhindern will, dass seine Akte „bereinigt“ wird, soll seinen Antrag auf Akteneinsicht derzeit nicht an die Kontrollbehörde, sondern an die parlamentarische Kontrollkommission des Geheimdienstes richten. Auf dem Site von déi Lénk befindet sich ein entsprechender Vordruck.
(Mitgeteilt von déi Lénk)
Den Vordruck des Antrags finden Sie hier. (PDF)
Le demande type est disponible en cliquant ici. (PDF)